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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 8 UF 15/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1565 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 15/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping
am 22. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gegen die Entscheidung vom 08.12.2004 des Amtsgerichts Zeitz wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 1.000 Euro.
Gründe:
Der Senat schließt sich den sorgfältigen und rechtlich zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an. Auch im Rechtsmittelverfahren sind keine ergänzenden Gründe vorgetragen worden noch ersichtlich geworden, die eine abweichende Entscheidung begründen könnten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Abhebungen vom Konto im Jahre 1997 erfolgt sind. Trotz dieses Verhaltens der Ehefrau hat der Ehemann nicht die Scheidung begehrt, obwohl sich dies nach § 1565 Abs. 2 BGB aufgedrängt hätte. Erst die Ehefrau hat im August 2000 den Antrag auf Scheidung gestellt.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf aber auch, dass die Ehe im Jahr 1964 geschlossen wurde, der Vorfall erst sich 1997 ereignete und erst die Ehefrau Jahre später ihrerseits, nicht aber der Ehemann, die Scheidung beantragt hat. Eine Unbilligkeit mag in dem Verhalten liegen, nicht jedoch, wie das Gesetz es verlangt, eine grobe Unbilligkeit.
Ende der Entscheidung
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